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Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen

Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vgl. § 56 Abs. 6 LBO).

Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Voraussetzungen

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen betreffen sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen. Zentrale Vorschriften sind beispielsweise § 56 LBO oder § 31, § 34 Abs. 3a und 3b sowie § 246e BauGB.

Gebühren

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der jeweiligen kommunalen Baugebührensatzung oder Baugebührenverordnung entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
  • einzelfallabhängig weitere Unterlagen:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
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Hilfe zur Seite Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben.