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Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen

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Eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung wird von der Gemeinde beschlossen. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann zwei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Sie können die gesonderte Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen, wenn Sie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vornehmen und es sich dabei um nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt.

Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen 
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

 

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