Eine Zuständigkeitsverlagerung von der unteren Baurechtsbehörde auf das Regierungspräsidium
erfolgt bei eigenen Vorhaben von Stadtkreisen, großen Kreisstädten und einem Teil der Verwaltungsgemeinschaften, gegen die Einwendungen
erhoben werden, sowie bei Vorhaben, gegen die eine der o.g. Behörden als Beteiligte
Einwendungen erhoben haben. Eine Antragseinreichung ist nur durch eine untere Baurechtsbehörde
möglich.